Aktuelle Nachrichten
Wissenswertes über Rheuma
Informationen zu Basismedikamenten, Biologika und Immunsuppressiva, geordnet nach den internationalen Freinamen (Substanznamen). Wirklich belastbare Daten zum Effekt der Rheuma-Medikamente auf COVID-19 liegen naturgemäß nicht vor. Die Einschätzungen basieren auf den Erfahrungen mit anderen Virusinfektionen und der Einschätzung der Wirkmechanismen. Dazu kommen naturwissenschaftliche Hypothesen und anlaufende Studien für COVID19-Patienten zu einzelnen Medikamenten.
Medikamententabelle_COVID19.pdf (rheuma-liga.de)
Nähere Informationen zum Thema "Coronavirus und Rheuma" erhalten Sie auf der Website:
https://www.rheumaliga.de/aktuelles/detailansicht/coronavirus-infos-fuer-menschen-mit-rheuma
Aufgrund der vielen Nachfragen bietet der Bundesverband vom 11.-18.03.2021 ein Online-Expertenforum zum Thema "Corona-Impfung und Rheuma" an. Nähere Informationen finden Sie im nachfolgenden Link:
Die Verordnung zur Impfpriorisierung ist bereits mehrfach überarbeitet worden. Die aktuelle Fassung können Sie über den nachstenden Link abrufen:
Neues Coronavirus: Aktueller Stand | FAQ | Maßnahm (bundesgesundheitsministerium.de)
Der DGRh empfiehlt als Fachgesellschaft ausdrücklich die Impfung von Menschen mit enzündlich-rheumatischen Erkrankungen.
Im nachstehenden Link erläutert PD Dr. Rebecca Fischer-Betz aus Düsseldorf näheres:
Video: Corona-Impfung für Menschen mit Rheuma empfohlen (dgrh.de)
Das Robert-Koch-Institut hat Faktenblätter zu den verschiedenen Impfstoffen zur Verfügung gestellt. Nähere Informationen finden Sie unter den nachstehenden Link:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/Faktenblaetter/Faktenblaetter_inhalt.html
Die BAD Selbsthilfe informiert, wie Betroffene die chronischen Erkrankungen oder Behinderungen nachweisen können, die zu einer Priorisierung der Imfpung führen können. Nach der CoronaImpfV gibt es zwei Konstellationen:
In diesem Fall reicht ein einfaches Attest des Arztes, das auch formlos möglich ist. Gegebenenfalls sollte dieses den Code für die Imfpung erhalten; ist der/die Patient/-in der Praxis persönlich bekannt, so kann dieses Attest ihm/ihr auch postalisch übersandt werden ( §6 Abs. 5 CoronaImpfV).
In diesem Fall muss eine Bescheinigung der Einrichtung eingeholt werden, die von der obersten Landesbehörde damit beauftragt wurde (§6 Abs. 6 CoronaImpfV); vermutlich ist es dazu notwendig, entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen, die das Vorliegen der entsprechenden Erkrankung belegen. Welche Einrichtungen dies auf Landesebene sind, müssen Sie bei den Landesgesundheitsministerien erfragen; gleiches gilt auch für die Frage der einzureichenden Unterlagen für diese Bescheinigung.