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Wissenswertes über Rheuma
Die BAD Selbsthilfe informiert, wie Betroffene die chronischen Erkrankungen oder Behinderungen nachweisen können, die zu einer Priorisierung der Imfpung führen können. Nach der CoronaImpfV gibt es zwei Konstellationen:
In diesem Fall reicht ein einfaches Attest des Arztes, das auch formlos möglich ist. Gegebenenfalls sollte dieses den Code für die Imfpung erhalten; ist der/die Patient/-in der Praxis persönlich bekannt, so kann dieses Attest ihm/ihr auch postalisch übersandt werden ( §6 Abs. 5 CoronaImpfV).
In diesem Fall muss eine Bescheinigung der Einrichtung eingeholt werden, die von der obersten Landesbehörde damit beauftragt wurde (§6 Abs. 6 CoronaImpfV); vermutlich ist es dazu notwendig, entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen, die das Vorliegen der entsprechenden Erkrankung belegen. Welche Einrichtungen dies auf Landesebene sind, müssen Sie bei den Landesgesundheitsministerien erfragen; gleiches gilt auch für die Frage der einzureichenden Unterlagen für diese Bescheinigung.